Artikel 21
Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2, sofern anwendbar, wenn ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds
es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;
unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;
die Bezeichnung „EuVECA“ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein, oder der qualifizierte Risikokapitalfonds nicht gemäß Artikel 14a registriert ist;
die Bezeichnung „EuVECA“ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;
eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 oder Artikel 14a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
wiederholt den in Artikel 12 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;
wiederholt der in Artikel 13 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt.
In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls
Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie wenn anwendbar die Artikel 12 bis 14a einhält;
ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds, die Bezeichnung „EuVECA“ zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.
Die ESMA darf unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben, in denen die betroffenen zuständigen Behörden aufgefordert werden, Maßnahmen nach Absatz 2 zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.