Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 15 - Verordnung 345/2013 (EuVECA-Verordnung)

Artikel 15

Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,

a) 
b) 

einen bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.