Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 85 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 85 - Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV)

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2024/1619 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/1619, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 85

Operationelles Risiko

(1)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute ihr operationelles Risiko, einschließlich des Modellrisikos, und die Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Folgen, mit Hilfe von Grundsätzen und Verfahren bewerten und steuern. Die Institute legen fest, was für die Zwecke dieser Grundsätze und Verfahren ein operationelles Risiko darstellt.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen.