Artikel 145
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 148 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a) |
Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, |
b) |
Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um bei der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen an den Finanzmärkten zu berücksichtigen, |
c) |
Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen des Artikels 3 mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche, |
d) |
Anpassung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Deckungsniveaus, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex zeitgleich und im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG vorgenommenen Anpassungen Rechnung zu tragen, |
e) |
Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 33 und 34 genannten und in Anhang I enthaltenen Liste, um den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, |
f) |
Bezeichnung der Bereiche, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Informationen austauschen müssen, |
g) |
Anpassung der Bestimmungen der Artikel 76 bis 88 und des Artikels 98 an Entwicklungen an den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen wird, oder hinsichtlich der Konvergenz der Aufsichtspraxis, |
h) |
Aufschub der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 89 Absatz 1 sofern der Bericht der Kommission gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhebliche negative Auswirkungen feststellt, |
i) |
Anpassung der Kriterien des Artikels 23 Absatz 1, um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. |