Artikel 144
Spezielle Bekanntmachungspflichten
(1) Für die Zwecke des Teils 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichen die zuständigen Behörden folgende Informationen:
a) |
die allgemeinen Kriterien und Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschlossen wurden, |
b) |
unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen die Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts. |
(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Informationen:
a) |
die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliche tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist, |
b) |
die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Institute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen, |
c) |
aggregiert für den Mitgliedstaat:
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(3) Die zuständigen Behörden, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Angaben:
a) |
die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist, |
b) |
die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen, |
c) |
aggregiert für den Mitgliedstaat
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