Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 96 - Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und -kontrolle und die Vergütung

Artikel 96

Betrieb einer Website über die Unternehmensführung und -kontrolle und die Vergütung

Institute, die eine Website betreiben, erläutern darauf, wie sie die Anforderungen der Artikel 88 bis 95 erfüllen.