Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
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Artikel 90 - Offenlegung der Kapitalrendite

Artikel 90

Offenlegung der Kapitalrendite

Die Institute legen in ihrem Jahresbericht als einen der Schlüsselindikatoren ihre Kapitalrendite, berechnet als Quotient aus Nettogewinn und Bilanzsumme, offen.