Artikel 65
Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören dazu
die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
Dritte, auf die die Unternehmen im Sinn der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben,
die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne der Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich
des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen und
jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt,
die Befugnis, vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist,, vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen. Ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.