Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
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Artikel 64 - Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

Artikel 64

Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

(1)  
Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach den Artikeln 18, 102, 104 und 105 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse zum Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6.
(2)  

Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:

a) 

unmittelbar,

b) 

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c) 

unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,

d) 

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(3)  
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gefassten Beschlüsse sind zu begründen.