Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 38 - Zusammenrechnung von Zweigstellen

Artikel 38

Zusammenrechnung von Zweigstellen

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.