Artikel 35
Mitteilungspflicht und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 sämtliche nachstehenden Angaben vorzulegen hat:
den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte,
einen Geschäftsplan, in dem u. a. die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind,
die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,
die Namen der Personen, die die Geschäfte der Zweigstelle führen sollen.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen außerdem die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen des Kreditinstituts nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit.
Abweichend von Unterabsatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 34 genannten Fall die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzinstituts und die nach Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut mit.
Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.