Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 147 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 147 - Europäischer Bankenausschuss

Artikel 147

Europäischer Bankenausschuss

(1)  
Die Kommission wird beim Erlass von Durchführungsrechtsakten von dem Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.