Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 146 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 146 - Durchführungsrechtsakte

Artikel 146

Durchführungsrechtsakte

Im Einklang mit dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren wird eine Änderung des nach Artikel 12 und Titel IV erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und geldpolitischer Entwicklungen als Durchführungsrechtsakt erlassen.