Aktualisiert 17/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (12)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 82 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 82 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 82

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Dezember 2024 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts ist die Kommission bestrebt, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 7a Absatz 7, Artikel 11 Absatz 3a, Artikel 11 Absatz 12a, Artikel 25 Absatz 2a, Artikel 25 Absatz 6a, Artikel 25a Absatz 3, Artikel 25d Absatz 3, Artikel 25i Absatz 7, Artikel 25o, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70 oder Artikel 72 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.