Artikel 79
Operationelle Zuverlässigkeit
(1)
Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch die Entwicklung angemessener Systeme, Kontrollen und Verfahren, einschließlich IKT-Systemen, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 betrieben werden.
(2)
Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Geschäftsfortführungsleitlinie und einen Notfallwiederherstellungsplan — einschließlich einer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, die nach der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet werden — festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, mit dem Ziel, die Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, die rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters zu gewährleisten.
(3)
Ein Transaktionsregister, dessen Registrierung widerrufen wurde, muss für die ordnungsgemäße Ersetzung sorgen, einschließlich des Datentransfers auf andere Transaktionsregister und der Umleitung der Meldungen auf andere Transaktionsregister.