Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 79 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 79 - Operationelle Zuverlässigkeit

Achtung! Dieser Artikel wird am 17/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2022/2554, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 79

Operationelle Zuverlässigkeit

(1)  
Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren. Solche Systeme müssen zuverlässig und sicher sein und über eine ausreichende Kapazität zur Bearbeitung der eingehenden Informationen verfügen.
(2)  
Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, die eine Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters gewährleisten. Ein solcher Plan muss mindestens die Implementierung von Backup-Systemen vorsehen.
(3)  
Ein Transaktionsregister, dessen Registrierung widerrufen wurde, muss für die ordnungsgemäße Ersetzung sorgen, einschließlich des Datentransfers auf andere Transaktionsregister und der Umleitung der Meldungen auf andere Transaktionsregister.