Artikel 38
Transparenz
Eine CCP rechnet die Aufwendungen für die erbrachten Dienstleistungen und daraus resultierenden Einkünfte getrennt ab und legt diese Informationen der ESMA und der zuständigen Behörde gegenüber offen.
Eine CCP macht bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen auf aggregierter Basis öffentlich.
Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen, einschließlich Methoden für die Berechnung etwaiger Aufschläge, in klarer und transparenter Weise zur Verfügung. Diese Informationen
erläutern klar und deutlich, wie das Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen konzipiert ist und wie es funktioniert, auch in einem Stressszenario;
beschreiben klar und deutlich die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen des Modells für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen sowie die Umstände, unter denen diese Annahmen nicht mehr gültig sind;
werden dokumentiert.
Clearingmitglieder, die Clearingdienstleistungen erbringen, und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen ihren Kunden mindestens Folgendes zur Verfügung:
Informationen darüber, wie die Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCP funktionieren;
Informationen über die Situationen und Bedingungen, die zu Nachschussforderungen führen könnten;
Informationen über die Verfahren zur Ermittlung des von den Kunden zu zahlenden Betrags; und
eine Simulation der Einschussanforderungen, denen Kunden sich in verschiedenen Szenarien gegenüber sehen könnten.
Für die Zwecke von Buchstabe d umfasst die Simulation der Einschussanforderungen die von der CCP verlangten Einschüsse sowie alle etwaigen zusätzlichen Einschüsse, die von den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, verlangt werden. Die Ergebnisse einer derartigen Simulation sind nicht verbindlich.
Auf Ersuchen eines Clearingmitglieds stellt eine CCP diesem Clearingmitglied unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die es diesem Clearingmitglied ermöglichen, Unterabsatz 1 dieses Absatzes nachzukommen, es sei denn, diese Informationen werden bereits gemäß den Absätzen 1 bis 7 zur Verfügung gestellt. Erbringt das Clearingmitglied oder ein Kunde Clearingdienstleistungen, so leiten sie diese Informationen gegebenenfalls an ihre jeweiligen Kunden weiter.
Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:
die Anforderungen, die das Simulationsinstrument erfüllen muss, und die Art des gemäß Absatz 6 bereitzustellenden Ergebnisses;
die Informationen, die CCP den Clearingmitgliedern über die Transparenz der Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen gemäß Absatz 7 zur Verfügung zu stellen haben;
die von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, gemäß den Absätzen 7 und 8 bereitzustellenden Informationen; und
die Anforderungen der den Kunden bereitzustellenden Simulation der Einschüsse und die Art des gemäß Absatz 8 bereitzustellenden Ergebnisses.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.