Aktualisiert 17/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 37 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 37 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 37

Vorschriften über die Teilnahme

(1)  
„Nach Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 legt eine CCP — gegebenenfalls für jede dem Clearing unterliegende Produktkategorie — fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen. Unbeschadet der Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V oder der Durchführung der Anlagestrategie der CCP gemäß Artikel 47 stellen die Kriterien sicher, dass CCPs oder Clearinghäuser nicht direkt oder indirekt Clearingmitglieder der CCP sein können.“
(1a)  
Nichtfinanzielle Gegenparteien werden von einer CCP nur dann als Clearingmitglieder akzeptiert, wenn diese nichtfinanziellen Gegenparteien nachweisen können, wie sie die Einschussanforderungen und die Beiträge zum Ausfallfonds auch unter angespannten Marktbedingungen erfüllen wollen.

Wenn eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, überprüft die für diese CCP zuständige Behörde die von der CCP geschlossenen Vereinbarungen regelmäßig, um zu überwachen, dass die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 erfüllt ist. Die für die CCP zuständige Behörde erstattet dem in Artikel 18 genannten Kollegium jährlich über die von diesen nichtfinanziellen Gegenparteien geclearten Produkte, ihre Gesamtrisikopositionen und etwaige ermittelte Risiken Bericht.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei darf in ihrer Rolle als Clearingmitglied einer CCP Clearingdienstleistungen für Kunden nur nichtfinanziellen Gegenparteien anbieten, die derselben Gruppe wie die nichtfinanzielle Gegenpartei angehören, und darf bei der CCP Konten nur für Vermögenswerte und Positionen führen, die sie für eigene Rechnung oder für Rechnung dieser nichtfinanziellen Gegenparteien hält.

Die ESMA kann im Anschluss an eine Ad-hoc-Peer-Review eine Stellungnahme oder eine Empfehlung zur Angemessenheit entsprechender Vereinbarungen abgeben.

(2)  
Eine CCP trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien dauerhaft angewandt werden, und muss rechtzeitig Zugang zu den für die Bewertung relevanten Informationen haben. Eine CCP nimmt mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels seitens ihrer Clearingmitglieder vor.

Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde über jede erhebliche negative Entwicklung beim Risikoprofil jedes ihrer Clearingmitglieder, die im Rahmen der Bewertung der CCP nach Unterabsatz 1 oder einer anderen Bewertung mit ähnlichem Ergebnis ermittelt wurde, einschließlich jeder Erhöhung des Risikos, die jedes ihrer Clearingmitglieder für die CCP einbringt und nach Auffassung der CCP ein Ausfallverfahren auslösen könnte.

(3)  
Clearingmitglieder, die Transaktionen im Namen ihrer Kunden clearen, müssen über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten verfügen. Die Vorschriften der CCP für Clearingmitglieder ermöglichen die Einholung relevanter grundlegender Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung relevanter Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden. Die Clearingmitglieder informieren die CCP auf Anfrage über die Kriterien, die sie einführen, und die Vorkehrungen, die sie treffen, um ihren Kunden den Zugang zu den Dienstleistungen der CCP zu ermöglichen. Die Clearingmitglieder bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden ihren Verpflichtungen nachkommen.
(4)  
Eine CCP muss über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügen, die nicht mehr die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
(5)  
Clearingmitgliedern, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, kann eine CCP nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.
(6)  
Eine CCP kann Clearingmitgliedern spezifische zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, wie etwa die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds. Solche zusätzlichen Verpflichtungen müssen dem von dem betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen sein und dürfen nicht dazu führen, dass die Teilnahme auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern beschränkt wird.
(7)  

Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA und dem ESZB einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Elemente zu berücksichtigen sind, wenn eine CCP

a) 

ihre in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien festlegt;

b) 

die Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die als Clearingmitglieder fungieren, bewertet, die in Absatz 1a genannten Einschussforderungen und Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen bzw. zu leisten.

Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA Folgendes:

a) 

die Modalitäten und Besonderheiten, mit denen nichtfinanzielle Gegenparteien Zugang zu Clearingdienstleistungen erlangen könnten oder bereits haben, auch als direkte Clearingmitglieder in gesponserten Modellen;

b) 

das Erfordernis, nichtfinanziellen Gegenparteien einen aufsichtsrechtlich soliden direkten Zugang zu Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten von CCP zu erleichtern;

c) 

das Erfordernis, für Verhältnismäßigkeit zu sorgen;

d) 

das Erfordernis, für ein wirksames Risikomanagement zu sorgen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.