Artikel 37
Vorschriften über die Teilnahme
Wenn eine CCP nichtfinanzielle Gegenparteien als Clearingmitglieder akzeptiert, überprüft die für diese CCP zuständige Behörde die von der CCP geschlossenen Vereinbarungen regelmäßig, um zu überwachen, dass die Voraussetzung gemäß Unterabsatz 1 erfüllt ist. Die für die CCP zuständige Behörde erstattet dem in Artikel 18 genannten Kollegium jährlich über die von diesen nichtfinanziellen Gegenparteien geclearten Produkte, ihre Gesamtrisikopositionen und etwaige ermittelte Risiken Bericht.
Eine nichtfinanzielle Gegenpartei darf in ihrer Rolle als Clearingmitglied einer CCP Clearingdienstleistungen für Kunden nur nichtfinanziellen Gegenparteien anbieten, die derselben Gruppe wie die nichtfinanzielle Gegenpartei angehören, und darf bei der CCP Konten nur für Vermögenswerte und Positionen führen, die sie für eigene Rechnung oder für Rechnung dieser nichtfinanziellen Gegenparteien hält.
Die ESMA kann im Anschluss an eine Ad-hoc-Peer-Review eine Stellungnahme oder eine Empfehlung zur Angemessenheit entsprechender Vereinbarungen abgeben.
Die CCP unterrichtet die zuständige Behörde über jede erhebliche negative Entwicklung beim Risikoprofil jedes ihrer Clearingmitglieder, die im Rahmen der Bewertung der CCP nach Unterabsatz 1 oder einer anderen Bewertung mit ähnlichem Ergebnis ermittelt wurde, einschließlich jeder Erhöhung des Risikos, die jedes ihrer Clearingmitglieder für die CCP einbringt und nach Auffassung der CCP ein Ausfallverfahren auslösen könnte.
Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA und dem ESZB einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Elemente zu berücksichtigen sind, wenn eine CCP
ihre in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien festlegt;
die Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die als Clearingmitglieder fungieren, bewertet, die in Absatz 1a genannten Einschussforderungen und Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen bzw. zu leisten.
Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA Folgendes:
die Modalitäten und Besonderheiten, mit denen nichtfinanzielle Gegenparteien Zugang zu Clearingdienstleistungen erlangen könnten oder bereits haben, auch als direkte Clearingmitglieder in gesponserten Modellen;
das Erfordernis, nichtfinanziellen Gegenparteien einen aufsichtsrechtlich soliden direkten Zugang zu Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten von CCP zu erleichtern;
das Erfordernis, für Verhältnismäßigkeit zu sorgen;
das Erfordernis, für ein wirksames Risikomanagement zu sorgen.
Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.