Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 4 - Ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel

Artikel 4

(1)  

Im Sinne dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass eine natürliche oder juristische Person eine ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel hält, wenn der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht dazu dient,

a) 

sich gegen ein Ausfallrisiko des Emittenten abzusichern und die natürliche oder juristische Person eine Long-Position in öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden Emittenten hält, auf den der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel sich bezieht, oder

b) 

sich gegen das Risiko eines Wertverfalls des öffentlichen Schuldtitels abzusichern, wenn die natürliche oder juristische Person Vermögenswerte besitzt oder Verbindlichkeiten hat, die unter anderem, aber nicht nur Finanzgeschäfte, ein Portfolio von Vermögenswerten oder finanziellen Verpflichtungen, dessen Wert eine Korrelation zum Wert des öffentlichen Schuldtitels aufweist, umfassen.

(2)  

Die Kommission wird im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 ermächtigt, um festzulegen,

a) 

in welchen Fällen davon ausgegangen wird, dass ein Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel zur Absicherung gegen Ausfallrisiken oder gegen das Risiko eines Wertverfalls der öffentlichen Schuldtitel gehalten wird, und anhand welcher Methode eine ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel zu berechnen ist,

b) 

welche Methode bei der Berechnung von Positionen zur Anwendung kommt, wenn verschiedene Stellen innerhalb einer Gruppe Long- oder Short-Positionen halten oder Managementtätigkeiten für getrennte Fonds zu berechnen sind.