Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 16/01/2024
Änderungen
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Artikel 3 - Short- und Long-Positionen

Artikel 3

Short- und Long-Positionen

(1)  

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Short-Position im ausgegebenen Aktienkapital oder in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eine Position, die resultiert aus

a) 

dem Leerverkauf einer von einem Unternehmen begebenen Aktie oder einem von einem öffentlichen Emittenten ausgegebenen Schuldinstrument,

b) 

dem Eintritt in eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Buchstabe a genanntes Instrument geschaffen wird oder die sich auf ein solches anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass diese natürliche oder juristische Person, die diese Transaktion eingeht, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung der Aktie bzw. des Schuldinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt.

(2)  

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Long-Position im ausgegebenen Aktienkapital oder in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eine Position, die resultiert aus

a) 

dem Halten einer von einem Unternehmen begebenen Aktie oder eines von einem öffentlichen Emittenten ausgegebenen Schuldinstruments,

b) 

dem Eintritt einer natürlichen oder juristischen Person in eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Buchstabe a genanntes Instrument geschaffen wird oder die sich auf ein solches anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass diese natürliche oder juristische Person, die diese Transaktion eingeht, im Falle einer Kurs- oder Wertsteigerung der Aktie bzw. des Schuldinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt.

(3)  
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird die Berechnung einer Short-Position oder einer Long-Position hinsichtlich jeder Position, die von der entsprechenden Person mittelbar gehalten wird (auch durch oder über einen Index, einen Wertpapierkorb oder eine Beteiligung an einem börsengehandelten Fonds oder einer vergleichbaren Einheit) von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person festgelegt, die anhand der öffentlich zugänglichen Informationen über die Zusammensetzung des entsprechenden Index oder Wertpapierkorbs oder der Beteiligungen, die von dem entsprechenden börsengehandelten Fonds oder der vergleichbaren Einheit gehalten werden, vernünftig handelt. Bei der Berechnung einer solchen Short- oder Long-Position ist niemand verpflichtet, von irgendjemandem Echtzeitinformationen über eine solche Zusammensetzung einzuholen.

Im Sinne der Absätze 1 und 2 wird bei der Berechnung einer Short-Position oder einer Long-Position in öffentlichen Schuldtiteln auch jeder Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel in Bezug auf den öffentlichen Emittenten berücksichtigt.

(4)  
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Netto-Leerverkaufsposition im ausgegebenen Aktienkapital die Position, die gehalten wird, nachdem von den Short-Positionen, die eine natürliche oder juristische Person im ausgegebenen Aktienkapital des betreffenden Unternehmens hält, jegliche Long-Positionen, die die betreffende natürliche oder juristische Person in diesem Kapital hält, abgezogen wurden.
(5)  
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Netto-Leerverkaufsposition in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden öffentlichen Emittenten die Position, die gehalten wird, nachdem von den Short-Positionen, die eine natürliche oder juristische Person in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten hält, jegliche Long-Positionen, die die betreffende natürliche oder juristische Person in den betreffenden öffentlichen Schuldtiteln hält, und alle Long-Positionen in Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten, deren Preise eine hohe Korrelation mit denen der betreffenden öffentlichen Schuldtitel aufweisen, abgezogen wurden.
(6)  
Die Berechnung von Positionen in öffentlichen Schuldtiteln nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt für jeden einzelnen öffentlichen Emittenten, auch wenn getrennte Stellen öffentliche Schuldtitel im Namen des betreffenden öffentlichen Emittenten begeben.
(7)  

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 ermächtigt, um festzulegen,

a) 

in welchem Fall davon ausgegangen wird, dass eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Absatz 2 eine Aktie oder ein Schuldinstrument hält,

b) 

in welchem Fall eine natürliche oder juristische Person im Sinne der Absätze 4 und 5 eine Netto-Leerverkaufsposition hält und wie eine solche Position zu berechnen ist,

c) 

welche Methode bei der Berechnung von Positionen im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 zur Anwendung kommt, wenn verschiedene Stellen innerhalb einer Gruppe Long- oder Short-Positionen halten oder Managementtätigkeiten für getrennte Fonds zu berechnen sind.

Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird bei der Methode zur Berechnung insbesondere berücksichtigt, ob in Bezug auf einen bestimmten Emittenten über mehrere getrennte Fonds, die von demselben Fondsmanager verwaltet werden, unterschiedliche Anlagestrategien verfolgt werden, ob in Bezug auf einen bestimmten Emittenten mehrere Fonds dieselbe Anlagestrategie verfolgen und ob mehrere Portfolios innerhalb derselben Einheit treuhänderisch unter Anwendung derselben Anlagestrategie in Bezug auf einen bestimmten Emittenten verwaltet werden.