Artikel 3
Short- und Long-Positionen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Short-Position im ausgegebenen Aktienkapital oder in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eine Position, die resultiert aus
dem Leerverkauf einer von einem Unternehmen begebenen Aktie oder einem von einem öffentlichen Emittenten ausgegebenen Schuldinstrument,
dem Eintritt in eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Buchstabe a genanntes Instrument geschaffen wird oder die sich auf ein solches anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass diese natürliche oder juristische Person, die diese Transaktion eingeht, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung der Aktie bzw. des Schuldinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet eine Long-Position im ausgegebenen Aktienkapital oder in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eine Position, die resultiert aus
dem Halten einer von einem Unternehmen begebenen Aktie oder eines von einem öffentlichen Emittenten ausgegebenen Schuldinstruments,
dem Eintritt einer natürlichen oder juristischen Person in eine Transaktion, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Buchstabe a genanntes Instrument geschaffen wird oder die sich auf ein solches anderes Finanzinstrument bezieht und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass diese natürliche oder juristische Person, die diese Transaktion eingeht, im Falle einer Kurs- oder Wertsteigerung der Aktie bzw. des Schuldinstruments einen finanziellen Vorteil erzielt.
Im Sinne der Absätze 1 und 2 wird bei der Berechnung einer Short-Position oder einer Long-Position in öffentlichen Schuldtiteln auch jeder Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel in Bezug auf den öffentlichen Emittenten berücksichtigt.
Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 42 ermächtigt, um festzulegen,
in welchem Fall davon ausgegangen wird, dass eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Absatz 2 eine Aktie oder ein Schuldinstrument hält,
in welchem Fall eine natürliche oder juristische Person im Sinne der Absätze 4 und 5 eine Netto-Leerverkaufsposition hält und wie eine solche Position zu berechnen ist,
welche Methode bei der Berechnung von Positionen im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 zur Anwendung kommt, wenn verschiedene Stellen innerhalb einer Gruppe Long- oder Short-Positionen halten oder Managementtätigkeiten für getrennte Fonds zu berechnen sind.
Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird bei der Methode zur Berechnung insbesondere berücksichtigt, ob in Bezug auf einen bestimmten Emittenten über mehrere getrennte Fonds, die von demselben Fondsmanager verwaltet werden, unterschiedliche Anlagestrategien verfolgt werden, ob in Bezug auf einen bestimmten Emittenten mehrere Fonds dieselbe Anlagestrategie verfolgen und ob mehrere Portfolios innerhalb derselben Einheit treuhänderisch unter Anwendung derselben Anlagestrategie in Bezug auf einen bestimmten Emittenten verwaltet werden.