Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 8 - Zulassungsvoraussetzungen

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 8

Zulassungsvoraussetzungen

(1)  

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM erteilen keine Zulassung bevor nicht folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Sie sind davon überzeugt, dass der AIFM zur Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in der Lage ist.

b) 

Der AIFM verfügt über ausreichendes Anfangskapital und Eigenmittel gemäß Artikel 9.

c) 

Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt; über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen.

d) 

Die Anteilseigner oder Mitglieder des AIFM, die eine qualifizierte Beteiligung an ihm halten, verfügen über die entsprechende Eignung, wobei der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Verwaltung des AIFM zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist, und

e) 

die Hauptverwaltung und der Sitz des AIFM befinden sich in ein und demselben Mitgliedstaat.

Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten.

(2)  

Bevor den folgenden AIFM die Zulassung erteilt wird, sind die betreffenden zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren:

a) 

eine Tochtergesellschaft eines anderen AIFM, einer „OGAW-Verwaltungsgesellschaft“, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist,

b) 

ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines anderen AIFM, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, und

c) 

eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen AIFM, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, kontrollieren.

(3)  

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verweigern die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:

a) 

enge Verbindungen zwischen dem AIFM und anderen natürlichen oder juristischen Personen;

b) 

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der AIFM eng verbunden ist;

c) 

Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(4)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können den Umfang der Zulassung beschränken, was insbesondere für die Anlagestrategien der AIF, zu deren Verwaltung der AIFM berechtigt ist, gilt.
(5)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM teilen dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt ist. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des AIFM für notwendig erachten.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt ein Antrag als vollständig, wenn der AIFM mindestens die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Angaben vorgelegt hat.

AIFM können mit der Verwaltung von AIF mit den gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a in dem Antrag beschriebenen Anlagestrategien in deren Herkunftsmitgliedstaat beginnen, sobald die Zulassung erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende, in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannte Angaben, nachgereicht haben.

(6)  

Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um Folgendes festzulegen:

a) 

die auf AIFM nach Absatz 3 anwendbaren Anforderungen,

b) 

die auf in Absatz 1 Buchstabe d genannten Anteilseigner und Mitglieder mit qualifizierten Beteiligungen anwendbaren Anforderungen,

c) 

auf die Umstände, die die zuständige Behörde bei der wirksamen Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben behindern könnten.

Der Kommission wird die Befugnis erteilt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen.