Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 51 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 51 - Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

Artikel 51

Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten

(1)  
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden wenden die zuständigen Behörden die Richtlinie 95/46/EG an. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands hält die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ein.
(2)  
Die Daten werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert.