Artikel 26
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für:
AIFM, die einen oder mehrere AIF verwalten, die entweder allein oder gemeinsam aufgrund einer Vereinbarung, die die Erlangung von Kontrolle zum Ziel hat, gemäß Absatz 5 die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen erlangen;
Dieser Abschnitt gilt nicht für den Fall, dass es sich bei den nicht börsennotierten Unternehmen
um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 9 ), oder
um Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz oder die Verwaltung von Immobilien handelt.
Bei der Berechnung des Anteils an den Stimmrechten, die von dem entsprechenden AIF gehalten werden, werden zusätzlich zu von dem betreffenden AIF direkt gehaltenen Stimmrechten auch die folgenden Stimmrechte berücksichtigt, wobei die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 festgestellt wird:
von Unternehmen, die von dem AIF kontrolliert werden, und
Der Anteil der Stimmrechte wird ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Anteile berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe i wird Kontrolle in Bezug auf Emittenten für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1, 2 und 3 und des Artikels 30 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/25/EG definiert.
( 9 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.