Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 6 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Artikel 6

Zusammensetzung

Die Behörde besteht aus

1.

einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

2.

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

3.

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

4.

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

5.

einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.