Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/07/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1620, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 1

Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, im Folgenden „Behörde“) eingerichtet.

(2)   Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/138/EG mit Ausnahme des Titels IV, der Richtlinien 2002/92/EG, 2003/41/EG, 2002/87/EG, 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG, 2005/68/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittler beziehen, die einschlägigen Teile der Richtlinien 2005/60/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3)   Die Behörde wird auch in den Tätigkeitsbereichen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Finanzkonglomeraten sowie von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittlern im Zusammenhang mit Fragen tätig, die nicht unmittelbar von den in Absatz 2 genannten Rechtsakten abgedeckt werden, einschließlich Fragen der Unternehmensführung sowie der Rechungsprüfung und Rechnungslegung, vorausgesetzt solche Maßnahmen der Behörde sind erforderlich, um die wirksame und kohärente Anwendung dieser Rechtsakte sicherzustellen.

(4)   In Bezug auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung lassen die Maßnahmen der Behörde die nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften unberührt.

(5)   Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 258 AEUV erwachsen, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

(6)   Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effizienz des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt zu Folgendem bei:

a)

Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;

b)

Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte;

c)

Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;

d)

Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

e)

Gewährleistung, dass die Übernahme von Risiken im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Versicherung, Rückversicherung und betrieblichen Altersversorgung angemessen reguliert und beaufsichtigt wird, und

f)

Verbesserung des Verbraucherschutzes.

Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 genannten Rechtsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht, gibt Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab und führt wirtschaftliche Analysen der Märkte, die das Erreichen des Ziels der Behörde fördern sollen.

Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die potenziellen Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union.