Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 4 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

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Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Finanzinstitute“ Unternehmen, Institute sowie natürliche und juristische Personen, die einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte unterliegen. In Bezug auf die Richtlinie 2005/60/EG sind „Finanzinstitute“ lediglich Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler im Sinne jener Richtlinie;

2.

zuständige Behörden“:

i)

Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2003/41/EG und 2002/92/EG;

ii)

in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinien durch die Finanzinstitute im Sinne von Nummer 1 sicherzustellen.