Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen
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Artikel 26 - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Artikel 26

Entwicklung eines europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen

Die Behörde kann einen Beitrag zur Beurteilung der Notwendigkeit eines mit angemessenen Finanzmitteln ausgestatteten und ausreichend harmonisierten europäischen Netzwerks von nationalen Sicherungssystemen für Versicherungen leisten.