Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2020
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 16a beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 16a - Verordnung 1094/2010 (EIOPA-Verordnung)

Artikel 16a

Stellungnahmen

(1)  Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

(2)  In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein.

(3)  Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen und jener Richtlinie zufolge eine Konsultation zwischen den zuständigen Behörden aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, kann die Behörde auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden zu einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme abgeben und diese veröffentlichen, außer in Zusammenhang mit den Kriterien in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG. Die Stellungnahme wird unverzüglich und in jedem Fall vor Ablauf des Beurteilungszeitraums gemäß der Richtlinie 2009/138/EG abgegeben.

(4)  Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind.