Artikel 20
Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
Der Gemeinsame Ausschuss legt gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auftreten können.