Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen
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Artikel 73 - Sprachenregelung

Artikel 73

Sprachenregelung

(1)  
Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 31 ).
(2)  
Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.
(3)  
Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.


( 31 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.