Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
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Artikel 67 - Vorrechte und Befreiungen

Artikel 67

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.