Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 72 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 72 - Zugang zu Dokumenten

Artikel 72

Zugang zu Dokumenten

(1)  
Für die Dokumente, die sich im Besitz der Behörde befinden, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2)  
Der Verwaltungsrat erlässt praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3)  
Gegen Beschlüsse der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann, gegebenenfalls nach einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss, nach Maßgabe von Artikel 228 beziehungsweise 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beziehungsweise Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.