Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/06/2021
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 6 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 6 - Zusammensetzung

Artikel 6

Zusammensetzung

Die Behörde besteht aus

1. 

einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

2. 

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

3. 

einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4. 

einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

5. 

einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.