Artikel 6
Zusammensetzung
Die Behörde besteht aus
1.
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
2.
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
3.
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
4.
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
5.
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.