Artikel 3
Rechenschaftspflicht der Behörden
(1)
Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Behörden sind dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Europäische Zentralbank ist dem Europäischen Parlament und dem Rat gegenüber rechenschaftspflichtig in Bezug auf die Durchführung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf sie übertragenen Aufsichtsaufgaben gemäß jener Verordnung.
(2)
Gemäß Artikel 226 AEUV kooperiert die Behörde bei Untersuchungen im Rahmen des genannten Artikels uneingeschränkt mit dem Europäischen Parlament.
(3)
Der Rat der Aufseher nimmt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten der Behörde, einschließlich der Ausführung der Aufgaben des Vorsitzenden, an und übermittelt diesen Bericht bis zum 15. Juni eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Der Bericht wird veröffentlicht.
(4)
Der Vorsitzende nimmt auf Ersuchen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung vor dem Europäischen Parlaments zur Leistung der Behörde teil. Eine Anhörung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende gibt vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung ab und stellt sich den Fragen seiner Mitglieder, wenn hierum ersucht wird.
(5)
Der Vorsitzende legt dem Europäischen Parlament einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten der Behörde vor, wenn er dazu aufgefordert wird und spätestens 15 Tage vor Abgabe der in Absatz 4 genannten Erklärung.
(6)
Neben den in den Artikeln 11 bis 18 sowie den Artikeln 20 und 33 genannten Informationen beinhaltet der Bericht auch sämtliche relevanten Informationen, die vom Europäischen Parlament ad hoc angefordert werden.
(7)
Die Behörde beantwortet sämtliche Fragen, die vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.
(8)
Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Koordinatoren des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche. Alle Teilnehmer unterliegen der Geheimhaltungspflicht.
(9)
Unbeschadet ihrer aus der Teilnahme an internationalen Foren erwachsenden Vertraulichkeitsverpflichtungen unterrichtet die Behörde das Europäische Parlament auf Verlangen über ihren Beitrag zu einer geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in solchen internationalen Foren.