Aktualisiert 30/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 5 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 5 - Rechtsstellung

Artikel 5

Rechtsstellung

(1)  
Die Behörde ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2)  
Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)  
Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.