Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 39 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 39

Berichte

(1)   Bis zum 7. Dezember 2012 nimmt die Kommission eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der Verlässlichkeit von Ratings in der Gemeinschaft, der Auswirkungen auf den Konzentrationsgrad im Ratingmarkt, der Kosten und des Nutzens der Verordnung und der Angemessenheit der Vergütung, die eine Ratingagentur vom bewerteten Unternehmen erhält („Modell des zahlenden Emittenten“), und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor.

(2)   Die Kommission bewertet im Lichte von Erörterungen mit den zuständigen Behörden bis zum 7. Dezember 2010 die Anwendung von Titel III dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, des Rechtsstatus des CESR und der Aufsichtspraktiken. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Fragen einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für eine Änderung jenes Titels.

Dieser Bericht nimmt Bezug auf den Vorschlag der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung über Ratingagenturen und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 23. März 2009 zu diesem Vorschlag.

(3)   Bis zum 7. Dezember 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern einen Bericht betreffend die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 40 auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft vor.