Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 37 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 37 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 37

Änderungen der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, einschließlich der internationalen Entwicklungen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente und im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.