Artikel 6b
Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur
Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über Ratings von Wiederverbriefungen ab, so fordert sie den Emittenten auf:
die Anzahl der Ratingagenturen festzustellen, mit denen vertragliche Beziehungen über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen bestehen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen;
den Prozentsatz der Gesamtzahl der zu bewertenden Wiederverbriefungen zu berechnen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen und für die jede Ratingagentur Ratings abgibt.
Geben jeweils mindestens vier Ratingagenturen ein Rating für mehr als 10 % aller zu bewertenden Instrumente ab, so finden die Beschränkungen nach Absatz 1 keine Anwendung.
Diese Ausnahme gemäß Unterabsatz 2 findet mindestens solange Anwendung, bis die Ratingagentur einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Sind bei Abschluss eines solchen Vertrags die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, so wird der Zeitraum nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berechnet.
Unterabsatz 1 gilt auch für
eine Ratingagentur, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehört wie die in Absatz 1 genannte Ratingagentur,
eine Ratingagentur, die Anteilseigner oder Mitglied der in Absatz 1 genannten Ratingagentur ist,
eine Ratingagentur, bei der die in Absatz 1 genannte Ratingagentur Anteilseigner oder Mitglied ist.