Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 7 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 15/04/2024. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/927, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 7

(1)   Unbeschadet sonstiger allgemein geltender Bedingungen des nationalen Rechts dürfen die zuständigen Behörden einer Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung nur erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Verwaltungsgesellschaft ist mit einem Anfangskapital von mindestens 125 000 EUR ausgestattet, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i)

Überschreitet der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 000 000 EUR, so muss die Verwaltungsgesellschaft über zusätzliche Eigenmittel verfügen, die 0,02 % des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 000 000 EUR übersteigt, entsprechen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 000 000 EUR nicht überschreiten;

ii)

für die Zwecke dieses Absatzes gelten die folgenden Portfolios als Portfolios der Verwaltungsgesellschaft:

von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet,

Investmentgesellschaften, die sie als ihre Verwaltungsgesellschaft benannt haben,

andere von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen, einschließlich Portfolios, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Portfolios, die sie selbst im Auftrage Dritter verwaltet;

iii)

unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den in Artikel 21 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag absinken;

b)

die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie jeder Wechsel dieser Personen sind den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen; über die Geschäftspolitik der Verwaltungsgesellschaft müssen mindestens zwei Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen, bestimmen;

c)

dem Antrag auf Zulassung wird ein Geschäftsplan beigefügt, aus dem zumindest der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft hervorgeht, und

d)

die Hauptverwaltung und der Sitz der Verwaltungsgesellschaft befinden sich in ein und demselben Mitgliedstaat.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten von bis zu 50 % der unter Buchstabe a Ziffer i genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderung an eine Verwaltungsgesellschaft absehen, wenn diese über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt; das Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, sofern es im letzten Fall Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der zuständigen Behörden denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(2)   Bestehen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung außerdem nur dann, wenn diese engen Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern.

Die zuständigen Behörden erteilen ferner die Zulassung nicht, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Verwaltungsgesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Verwaltungsgesellschaft ihnen die Angaben übermittelt, die sie verlangen, um sich davon überzeugen zu können, dass die Bedingungen dieses Absatzes fortwährend eingehalten werden.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob eine Zulassung erteilt wurde. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

(4)   Nach Erteilung der Zulassung kann die Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit sofort aufnehmen.

(5)   Die zuständigen Behörden dürfen einer unter diese Richtlinie fallenden Verwaltungsgesellschaft die Zulassung nur entziehen, wenn die betreffende Verwaltungsgesellschaft

a)

von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten nicht mehr ausübt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

d)

der Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr genügt, sofern die Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie erstreckte;

e)

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder

f)

ein in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Grund für den Entzug vorliegt.