Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 64 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 64

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Feeder-OGAW, der bereits als OGAW, einschließlich als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW, tätig ist, sicher seinen Anteilinhabern folgende Informationen bereitstellt:

a)

eine Erklärung, der zufolge die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW die Anlage des Feeder-OGAW in Anteile dieses Master-OGAW genehmigt haben,

b)

die in Artikel 78 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger betreffend Feeder-OGAW und Master-OGAW,

c)

das Datum der ersten Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW, oder, wenn er bereits in den Master angelegt hat, das Datum zu dem seine Anlagen die Anlagegrenzen gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen werden, und

d)

eine Erklärung, der zufolge die Anteilinhaber das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die abgesehen von den vom OGAW zur Abdeckung der Veräußerungskosten erhobenen Gebühren die kostenlose Rücknahme oder Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen; dieses Recht wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Feeder-OGAW die in diesem Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat.

Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Datum zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Wurde der Feeder-OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen in der bzw. einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der Feeder-OGAW ist verantwortlich für die Erstellung der Übersetzung. Die Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig wieder.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Feeder-OGAW vor Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten 30-Tagefrist keine Anlagen in Anteile des betreffenden Master-OGAW tätigt, die die Anlagegrenze gemäß Artikel 55 Absatz 1 übersteigen.

(4)   Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um festzulegen,

a)

in welchem Format und auf welche Art und Weise die in Absatz 1 genannten Informationen bereitzustellen sind,

b)

welche Verfahren bei der Bewertung und Rechnungsprüfung von Sacheinlagen anzuwenden sind, wenn der Feeder-OGAW sein gesamtes Vermögen oder Teile davon im Austausch gegen Anteile des Master-OGAW an diesen überträgt, und welche Rolle die Verwahrstelle des Feeder-OGAW hierbei spielt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.