Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 46 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 46

Hat der OGAW eine Verwaltungsgesellschaft benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.