Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 44 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 44 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 44

Schreiben die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten die Zustimmung der Anteilinhaber zu Verschmelzungen zwischen OGAW vor, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für diese Zustimmung höchstens 75 % der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung der Anteilinhaber anwesenden oder vertretenen Anteilinhaber erforderlich sind.

Etwaige in nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Quoren bleiben von Absatz 1 unberührt. Die Mitgliedstaaten schreiben weder strengere Quoren bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen als bei inländischen Verschmelzungen vor, noch schreiben sie strengere Quoren für Verschmelzungen von OGAW als für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften vor.