Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 30 - Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie)

Artikel 30

Die Artikel 13 und 14 gelten für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, sinngemäß.

Für die Zwecke der im Absatz 1 genannten Artikel ist der Ausdruck „Verwaltungsgesellschaft“ als „Investmentgesellschaft“ zu verstehen.

Eine Investmentgesellschaft verwaltet nur die Vermögensgegenstände ihres eigenen Portfolios; ihr darf in keinem Fall der Auftrag zur Verwaltung von Vermögensgegenständen Dritter erteilt werden.