Artikel 11
(1) Qualifizierte Beteiligungen an Verwaltungsgesellschaften unterliegen den Vorschriften der Artikel 10, 10a und 10b der Richtlinie 2004/39/EG.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die in Artikel 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Ausdrücke „Wertpapierfirma“ bzw. „Wertpapierfirmen“ als „Verwaltungsgesellschaft“ und „Verwaltungsgesellschaften“ zu verstehen.