Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 66 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 66

Artikel 66

(1)  
Der Master-OGAW informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unmittelbar über die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in seine Anteile tätigt. Sind Master-OGAW und Feeder-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, so unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW unmittelbar über solche Anlagen.
(2)  
Der Master-OGAW erhebt für die Anlage des Feeder-OGAW in seine Anteile bzw. deren Veräußerung keine Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren.
(3)  
Der Master-OGAW gewährleistet, dass sämtliche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie, anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, dem geltenden nationalen Recht, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind, dem Feeder-OGAW oder, sofern zutreffend, seiner Verwaltungsgesellschaft, den zuständigen Behörden, der Verwahrstelle und dem Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW rechtzeitig, zur Verfügung gestellt werden.