Artikel 5
Ein OGAW bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung gemäß dieser Richtlinie.
Diese Zulassung gilt für sämtliche Mitgliedstaaten.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen einem OGAW die Zulassung nicht, wenn:
sie feststellen, dass die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen gemäß Kapitel V nicht erfüllt, oder
die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht als Verwaltungsgesellschaft für einen OGAW zugelassen ist.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 2 ist die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls die Investmentgesellschaft spätestens zwei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags darüber zu unterrichten, ob dem OGAW eine Zulassung erteilt wurde oder nicht.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen einem OGAW die Zulassung nicht, wenn die Geschäftsleiter der Verwahrstelle nicht ausreichend gut beleumdet sind und nicht über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden OGAW verfügen. Zu diesem Zweck werden die Namen der Geschäftsleiter der Verwahrstelle sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitgeteilt.
„Geschäftsleiter“ sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen.
Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die den zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag zu übermittelnden Informationen zu präzisieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
( 4 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.