Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 3 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 3

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Organismen:

a) 

Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs,

b) 

Organismen für gemeinsame Anlagen, die sich Kapital beschaffen, ohne ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft zu vertreiben,

c) 

Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile aufgrund der Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft nur an das Publikum von Drittländern verkauft werden dürfen,

d) 

durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Organismen für gemeinsame Anlagen niedergelassen sind, festgelegte Kategorien von Organismen für gemeinsame Anlagen, für welche die in Kapitel VII und in Artikel 83 vorgesehenen Regeln in Anbetracht ihrer Anlage- und Kreditpolitik ungeeignet sind.