Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 113 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 113

Artikel 113

(1)  
Für die ausschließliche Verwendung durch dänische OGAW werden die in Dänemark ausgegebenen „pantebreve“ den Wertpapieren nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt.
(2)  
Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die OGAW, die am 20. Dezember 1985 zwei oder mehrere Verwahrstellen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften besaßen, ermächtigen, diese Mehrzahl von Verwahrstellen beizubehalten, wenn sie die Gewähr dafür haben, dass die in Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 3 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden.
(3)  
Abweichend von Artikel 16 können die Mitgliedstaaten den Verwaltungsgesellschaften die Genehmigung erteilen, Inhaberzertifikate zu emittieren, die Namenspapiere anderer Gesellschaften vertreten.