Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 8 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 8 - Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

Artikel 8

Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, sofern die Parteien übereinkommen, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrages zu ändern, der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf den neuen Stand bringt und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags bewertet.