Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
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Artikel 6 - Vorvertragliche Informationspflichten bei bestimmen Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten und bei bestimmten, speziellen Kreditverträgen

Artikel 6

Vorvertragliche Informationspflichten bei bestimmen Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten und bei bestimmten, speziellen Kreditverträgen

(1)  

Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag im Sinne von Artikel 2 Absätze 3, 5 oder 6 gebunden ist, erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Informationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will.

Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

die Art des Kredits;

b) 

die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;

c) 
d) 

die Laufzeit des Kreditvertrags;

e) 

den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden; die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können;

f) 

den effektiven Jahreszins, erläutert anhand repräsentativer Beispiele unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen;

g) 

die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags;

h) 

bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 3 gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann;

i) 

den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;

j) 

das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit;

k) 

bei Kreditverträgen nach Artikel 2 Absatz 3 Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags einschlägigen Kosten und, sofern zutreffend die Bedingungen, nach denen diese Kosten geändert werden können;

l) 

gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.

Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt und alle in gleicher Weise optisch hervorgehoben. Dies kann mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang III geschehen. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ vorgelegt hat.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss.
(3)  

Bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absätze 5 und 6 ist der Verbraucher gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch über Folgendes zu informieren:

a) 

den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden, und

b) 

das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Festlegung dieser Entschädigung.

Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Artikel 2 Absatz 3, so gelten nur die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen.

(4)  
Bei fernmündlicher Kommunikation oder falls der Verbraucher verlangt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, muss die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 1 Buchstaben c, e, f und h vorgesehenen Angaben enthalten. Im Falle von Kreditverträgen im Sinne von Absatz 3 muss die Beschreibung der Hauptmerkmale außerdem eine Bestimmung der Laufzeit des Kreditvertrags enthalten.
(5)  
Ungeachtet der Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e sehen die Mitgliedstaaten für Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit, bei denen der Kredit innerhalb eines Monats zurückzuzahlen ist, zumindest die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 des vorliegenden Artikels vor.
(6)  
Auf Verlangen erhält der Verbraucher zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs mit den vertraglichen Informationen gemäß Artikel 10, sofern dieser Anwendung findet. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
(7)  
In dem Fall, dass der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Erteilung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich der in Absatz 4 genannten Fälle, nicht gestattet, kommt der Kreditgeber unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 3 nach, indem er dem Verbraucher die vertraglichen Informationen gemäß Artikel 10, sofern dieser Anwendung findet, vorlegt.