Artikel 30
Übergangsvorschriften
Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 6 gibt ein Emittent seinerseits die Informationen, die er im Rahmen dieser Meldungen erhalten hat, spätestens drei Monate nach dem in Artikel 31 Absatz 1 genannten Datum bekannt.
Hat ein Emittent seinen Sitz in einem Drittland, kann der Herkunftsmitgliedstaat einen solchen Emittenten von der Aufstellung seines Abschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 3 und seines Lageberichts gemäß Artikel 4 Absatz 5 nur im Hinblick auf solche Schuldtitel ausnehmen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen waren. Die Befreiung kann nur erfolgen, solange
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt, dass die von Emittenten aus einem solchen Drittland erstellten Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermitteln;
das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, nicht gesetzlich vorschreibt und
die Kommission keinen Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 4 Ziffer ii) darüber gefasst hat, ob die oben genannten Rechnungslegungsstandards gleichwertig sind mit